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Die Satzung
Präambel

Das bürgerschaftliche Engagement nimmt bei der Bewältigung der gesellschaftli­chen Herausforderungen eine immer wichtigere
Rolle ein. Bürgerstiftungen sind dabei ein geeignetes Instrument, die verschiedenen Formen dieses Engagements zu bündeln und zielgerichtet einzusetzen.

Bürgerstiftungen sind überparteilich und über konfessionelle Grenzen hinweg tä­tig. Ihr Engagement beruht auf Werten wie persönliche Freiheit, Offenheit, Tole­ ranz und Solidarität.

Die Bürgerstiftung will die Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunterneh­men der Gemeinde Neuenkirchen zu mehr Mitverantwortung bei der Gestaltung und Förderung des Gemeinwohls bewegen. Dies soll zum einen durch das Ein­ werben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, gemeinnützige Aktivitäten zu fördern, soziale Aufgaben zu be­wältigen und die Lebensqualität in der Gemeinde zu erhöhen. Zum anderen sol­len die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr initiierten oder geförderten Projekten zu engagie­ren.

(Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die Unterscheidung zwischen der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Selbstverständlich soll­ ten sich jeweils beide Geschlechter angesprochen fühlen.)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Stiftung führt den Namen „Hülsenstiftung".
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuenkir­chen im Hülsen, Landkreis Osnabrück.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist im Einzelnen:

- Bildung und Erziehung
- Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
- Sport-, insbesondere Jugendsportförderung Traditionelles Brauchtum und Heimatpflege Umwelt, Naturschutz und 
   Landschaftspflege

zum Gemeinwohl der in Neuenkirchen im Hülsen lebenden Menschen nachhaltig zu fördern und zu entwickeln.

  1. Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
    a. die Förderung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Sat­ zungszwecke,
    b. die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrich­tungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
    c. die Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 (1) AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise
        fördern und verfol­gen,
    d. die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung so­ wie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck
        und Bürger­ stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.

  2. Alle Fördermaßnahmen der Stiftung beschränken sich auf das Gebiet der Ein­heitsgemeinde Neuenkirchen.
    Im Einzelfall können die Zwecke auch außer­halb der Gemeinde gefördert werden.
  3. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
  4. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch ge­ eignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
  5. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Neuenkirchen im Hülsen im Sinne der Niedersächsischen Gemein­deordnung gehören.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlostätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Sie darf keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
    Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
  1. Das Stiftungsvermögen (Anfangsvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsge­ schäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu Es ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen). Der Mindestbetrag für eine Zustiftung beträgt 100,- Euro. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
  3. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der in § 2 genann­ten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zu­ geordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000 Euro mit dem Na­men des Zuwendungsgebers verbunden werden, sofern dieser das wünscht.
  4. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden an­ nehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert
    sich an dem vom Spender genannten Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie im eigenen Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.
  5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
  6. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der steuerlichen Zulässigkeit ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit dies notwendig ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsver­ mögen zuführen.
  7. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Stiftungsorganisation
  1.  Organe der Stiftung sind
    a. die Stifterversammlung,
    b. das Kuratorium,
    c. der Vorstand.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teil­ weise auf Dritte übertragen.
  3. Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trä­gerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
  4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Die Mitgliedschaft in einem der Stiftungsorgane Vorstand oder Kuratorium schließt die Mitgliedschaft in dem anderen Stiftungsorgan aus.
§ 6 Stifterversammlung
  1. Die Stifterversammlung besteht aus allen Stiftern und Zustiftern.
  2. Juristische Personen können ihre Rechte in der Stifterversammlung nur wahrnehmen, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stifterversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  3. Bei Zustiftungen aufgrund Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
  4. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium abberufen werden.
  5. Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Arbeit der Stiftung zu unterrichten. Die Sitzung der Stifterversamm­ lung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter gelei­tet.
    Die Stifterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums.
§ 7 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus 9 natürlichen Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Die weiteren Mit­ glieder des Kuratoriums werden durch die Stifterversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund ihres gesellschaftspolitischen, sozialen, finanziellen oder fachbezogenen Engage­ ments in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Die Wählbar­ keit zum Kuratorium setzt eine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung nicht voraus.
  3. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verla1ngen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
    Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  6. Der Zuständigkeit des Kuratorium unterliegen insbesondere
    a. die Wahl des Vorstandes,
    b. die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des
        Vorjahres,
    c. die Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro
        begründet werden,
    d. die Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Stiftungspro­gramms,
    e. die Entscheidungen über die Beträge nach 8 (9).
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt.
    Jeder weitere Vorstand wird durch das Kuratorium gewählt.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit zum Vorstand setzt eine Mitgliedschaft in der Stifterver­sammlung nicht voraus. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vor­stands bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellver­ treter. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchge­ führt.
  4. Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von
    2/3 der anwesenden stimmberech­tigten Kuratoriumsmitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein
    nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein.
    Vor der entspre­ chenden Abstimmung ist das betroffene Vorstandsmitglied zu hören.
  5. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam Eine Einzelvertretungsbefugnis und Be­freiung
    nach § 181 BGB können durch das Kuratorium erteilt werden.
  6. Der Vorstand führt die Stiftung. Er stellt zu Beginn eines Geschäftsjahres ein Stiftungsprogramm auf, das im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele und Prioritäten, sowie die Höhe der finanziellen Förderung bestimmt. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Vorstand berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang
    und die Aktivitäten der Stiftung und legt einen Tätigkeitsbericht vor.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen sowie Einnahmen und Aus­gaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschafts­plan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
    Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu füh­ren.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kurato­riums teilzunehmen.
    Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich be­raten wird.
  9. Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium. Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
  10. Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben ent­ geltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen
  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
    - ist ein Stiftungsorgan beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines
      Stellvertreters anwesend ist,
    - werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    - Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  2. Bei Wahlen hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  3. Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
  4. Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Vor­standes und des Kuratoriums zur Kenntnis zu geben.
  5. Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in der Regel in in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Um­laufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
§ 10 Fachausschüsse
  1. Der Vorstand kann Fachausschüsse Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
    Die Besetzung der Ausschüsse er­ folgt durch den Vorstand. Die Berufung in einen Fachausschuss setzt eine
    Mitgliedschaft in der Stifterversammlung oder im Kuratorium nicht voraus.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungsei­ genen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes
    sowie des Kuratoriums.
  3. Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.
  4. Alle Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 Änderung der Satzung
  1. Änderungen der Satzung sind grundsätzlich zulässig. Die Änderung der Zwe­ cke ist hingegen nur zulässig, wenn die Umstände sich derart verändert ha­ ben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsmitgliedern be­ absichtigten Form nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
  2. Änderungen der Satzung werden durch gemeinsamen Beschluss von Vor­ stand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit nicht beeinträch­tigt werden.
§ 12 Auflösung  der  Stiftung/Zusammenlegung
  1. Vorstand, Kuratorium und Stifterversammlung können in gemeinsamer Sit­ zung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steu­ erbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zu­ lassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwe­ ckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuenkirchen im Hülsen. Die Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts für das Land Niedersachsen.
  2. Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
    a. jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
    b. innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (31.05.) eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht
        und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.
§14 Inkrafttreten

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung durch die Stif­tungsbehörde, die mit der Bekanntgabe wirksam wird. Mit dem Tag der Bekannt­gabe der Anerkennung tritt gleichzeitig diese Satzung in Kraft.

Neuenkirchen, den 25. September 2008


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Die 10 Merkmale

Inhaltlich orientiert sich die Initiative Bürgerstiftungen an den "10 Merkmalen" einer Bürgerstiftung, die im Arbeitskreis Bürgerstiftungen erarbeitet und anlässlich der Jahrestagung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen 2000 in Weimar
verabschiedet wurden. Seit 2003 vergibt der Arbeitskreis das für zwei Jahre gültige Gütesiegel für Bürgerstiftungen im
Sinne der "10 Merkmale". Dieses Gütesiegel ist in der Stiftungslandschaft bisher einmalig und setzt in der Diskussion um stiftungsethische Grundsätze Maßstäbe.

Quelle:www.stiftungen.org/ Bundesverband Deutscher Stiftungen

10 Merkmale einer Bürgerstiftung

Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch begrenzten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürger ihres definierten Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement.

  1. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft.
  2. Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren Stiftern Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen.
  3. Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Eine Dominanz einzelner Stifter, Parteien, Unternehmen wird Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen.
  4. Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geographisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis, eine Region.
  5. Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital Dabei gibt sie allen Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern.
  6. Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein.
  7. Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements.
  8. Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen.
  9. Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren.
  10. Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.

 


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Der Vorstand
  • Martin Brinkmann
  • Ulrich Schmidt
  • Bodo aus dem Moore
  • Manfred Seelmeyer
  • Thomas Kaup
 

 

Das Kuratorium
  • Silvia Holtheide (Vorsitzende)
  • Dirk Brinkmann
  • Brigitte Wernke
  • Konrad Schneider-Grabenschröer
  • Karl Abing
  • Michael Mertens
  • Ludger Pinke
  • Martin Wilke
  • Franz-Josef Dirkes

Vorstand und Kuratorium der Hülsenstiftung

 

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